Palettenumhüllung und Umreifungsbänder von 100prozentiger Wiederverwendungspflicht ausgenommen

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Die Europäische Kommission hat am 25. Februar einen delegierten Rechtsakt angenommen. Dieser stellt klar: Palettenumhüllungen und Umreifungsbänder, die der Sicherung von Waren auf Paletten während des Transports dienen, sind von der neuen Wiederverwendungsverpflichtung von einhundert Prozent ausgenommen.

Für Unternehmen bleibt dennoch Handlungsbedarf, denn die Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle verlangt ab dem 1. Januar 2030 eine Quote wiederverwendbarer Verpackungen.

Was wurde entschieden?

Mit dem delegierten Rechtsakt werden Palettenumhüllungen und Umreifungsbänder von der zuvor festgelegten Wiederverwendungspflicht von einhundert Prozent ausgenommen, wenn diese innerhalb von Unternehmen und zwischen Unternehmen im selben Mitgliedstaat eingesetzt werden. Die Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle bleibt in Kraft und regelt umfassend die Anforderungen an Transport- und Verkaufsverpackungen.

Was gilt ab dem 1. Januar 2030?

Ab dem 1. Januar 2030 müssen Wirtschaftsakteure in der Europäischen Union sicherstellen, dass mindestens vierzig Prozent der Transport- und Verkaufsverpackungen wiederverwendbar sind. Diese Vorgabe betrifft unter anderem folgende Formate:

  • Paletten
  • Faltbare Kunststoffboxen
  • Kisten
  • Tabletts
  • Kunststoffkisten
  • Behälter für Massengut
  • Eimer
  • Fässer
  • Kanister
  • Palettenumhüllungen und Umreifungsbänder

Quelle: Europäische Kommission

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